Häsordnung und Grundregeln

§ 1 Allgemeines

  • Die Narrenzunft „Schöckinger Walddruden e.V.“ hat sich, entsprechend § 3 ihrer Satzung, die Erhaltung und Pflege, sowie der Förderung althergebrachter Fasnetsbräuche, sowie anderer Bräuche im Jahresverlauf zum Ziel gesetzt. Die Zunft ist dazu aufgerufen, durch die von der Zunft festgelegten Brauchtumsvorführungen oder durch Mitwirkung bei der Programmgestaltung von Zunftveranstaltungen, zur Erreichung dieses Ziels beizutragen.
  • Als Ergänzung der Satzung wird entsprechend § 9 folgende Häsordnung erlassen, in der die Pflichten und Rechte aller Hästräger festgelegt sind. Die Einhaltung dieser Häsordnung ist für die aktiven Mitglieder der Zunft bindend. Bei grobem oder vorsätzlichem Verstoß gegen die Häsordnung kann ein Ausschluss entsprechend § 8 der Satzung erfolgen.
  • Mit bestätigtem Aufnahmeantrag auf aktive Mitgliedschaft ist man ab dem Datum der Antragstellung für die Dauer von einem halben Jahr bzw. der folgenden Kampagne Hästräger auf Probe. Innerhalb dieses Zeitraums kann sowohl die Zunft als auch der Hästräger auf Probe die Mitgliedschaft kündigen. Der bereits gezahlte Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet. Hästräger auf Probe: Teilnahme an allen Veranstaltungen mit unterem Teil des Häs und Vereinsoberbekleidung. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Große Rat über die endgültige Aufnahme.
  • Für neu anzufertigende Häser ist ein gültiger Kaufvertrag mit den entsprechenden Zahlungsmodalitäten abzuschließen. In Zunftbesitz befindliche gebrauchte Häser, die gekauft werden, sind bar oder per Überweisung zu bezahlen. Nach Absprache mit dem Kassier kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt das Häs im Eigentum der Zunft, danach geht es in das Eigentum des Mitgliedes über.
  • Kinderhäs sind ausnahmslos Eigentum der Narrenzunft Schöckinger Walddruden. Sie können gegen eine Leihgebühr von 50€ pro Kinderhäs bei der Zunft ausgeliehen werden. Ein Austausch des Häs aufgrund von z.B. Wachstumsschüben des Kindes sind jederzeit möglich. Kindern ist es ab dem Alter von 12 Jahren möglich, ein Walddruden Häs ohne Maske zu tragen, das Tragen einer Holzmaske ist ab dem 16. Lebensjahr erlaubt.
  • Einmal im Jahr findet der sogenannte „Häs-TÜV“ beim Gefiedermeister (Häswart) statt. Dabei werden die Häs auf ihren einwandfreien Zustand überprüft. Schäden werden hierbei je nach Ausmaß kostenfrei behoben, bei Schäden an der Maske sind die Kosten des Maskenschnitzers vom Mitglied zu übernehmen.
  • Sofern ein Leih-Häs, hierzu zählt auch das Kinderhäs, verfügbar ist, kann dieses an passive Mitglieder ausgeliehen werden. Der Ausleiher hat sich über die Häsordnung durch den zuständigen Zunftmeister oder Häswart informieren zu lassen. Er trägt bei Schäden die volle Haftung gegenüber den Schöckinger Walddruden e.V., beim Kinderhäs werden diese von der Erziehungsberichtigten Person getragen. Nichtmitgliedern ist es aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich, das Häs auszuleihen. Die Häsausleihung muss rechtzeitig dem Großen Rat gemeldet werden.
  • Das Wappen der Narrenzunft Schöckinger Walddruden e.V. zeigt den schemenhaften Waldgrabb in rotbraun auf dunkelgrünem Grund vor kahlen Bäumen. Diese werden von zwei Krähen umflogen. Die Worte „Schöckinger“ und „Walddruden“ stehen im Wappen. Die Umrandung ist schwarz, um das Wappen herum befinden sich Krähenflügel und ein Krähenschwanz. In den Flügeln stehen die Zahlen 20 und 19 für das Gründungsjahr des Vereins. Im Schwanz steht die Abkürzung e.V. Die Position des Wappens und der Laufnummer werden in § 3 der Häsordnung beschrieben, die Laufnummern werden ausschließlich vom Häswart ausgegeben.

§ 2 Die Vereinskleidung

  • T-Shirt, Hoodie, Kapuzenjacke und Ähnliches mit einem Aufdruck, der die Zugehörigkeit zu den Schöckinger Walddruden e.V. aufzeigt, dürfen nur von Mitgliedern der Schöckinger Walddruden e.V. getragen werden
  • Als Vereinskleidung kann beim Häswart erworben werden:
    • Dunkelbraunes T-Shirt mit dem Wappen der Schöckinger Walddruden auf dem Rücken
    • Dunkelgrüner Hoodie und/oder Kapuzenjacke mit dem Wappen der Schöckinger Walddruden auf dem Rücken
    • Weitere Vereinskleidungsstücke nach Absprache mit dem Vorstand möglich

§ 3 Bestandteile des Häs

Das Häs der Walddruden besteht aus:

  • Holzmaske mit Pferdeschweifhaaren in einheitlicher Farbe
  • Große Haube in Dunkelgrün
  • Überwurf mit Gefieder in Schwarz, Rotbraun
  • Schwarzes Hemd mit Wappen und Laufnummer auf dem Unterarm
  • Schwarze Voll- oder Halbfinger-Handschuhe mit grüner Schrift am Handrücken „Wald“ und „Drude“, an den Handinnenflächen „Drude“
  • Asymmetrischer Rock in Dunkelgrün mit Krähen Aufdruck vorne links
  • Schwarze Unterhose mit Gefieder in Schwarz und Braun am Saum
  • Kniestrümpfe in Schwarz/Grün gestreift
  • Strohschuhe in Braun
  • Lederlanggürtel

Das Kinderhäs besteht aus:

  • Schwarzer Poncho mit Gefieder in Schwarz, Rotbraun. Dieser wird mit dem Leih-Häs vom Verein gestellt
  • Darunter sollte ein schwarzer Pullover oder eine schwarze Jacke, sowie eine schwarze Hose getragen werden. Diese müssen vom Erziehungsberechtigten selbst beschafft werden.
  • Dunkelgrüner Rock, dieser wird mit dem Leih-Häs vom Verein gestellt.
  • Schwarze oder braune Schuhe. Diese müssen vom Erziehungsberechtigten selbst beschafft werden.
  • Kinder, bzw. Jugendliche dürfen ab dem 16. Lebensjahr eine Holzmaske erwerben, bis dahin kann das Gesicht mit Theaterschminke oder Airbrush passend geschminkt werden.

§ 4 weitere Utensilien

  • Es können über den Häswart Narrenbecher mit dem Wappen der Narrenzunft Schöckinger Walddruden e.V. in den Farben Smaragdgrün und Nussbraun inklusive Deckel, sowie Trinkflaschen oder Flachmänner, erworben werden.
  • „Saustifte“ werden auch käuflich zu erwerben sein
  • „Wurfbeutel“ werden auch käuflich zu erwerben sein.
  • Weitere Vorschläge für Utensilien können jederzeit an den Großen Rat gemeldet werden.

§5 Mitgliedsbeitrag

Gemäß §10 unserer Satzung gilt es jährlich fristgerecht Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
Hierbei richtet sich die Höhe der Mitgliedsbeiträge nach der Art der Mitgliedschaft.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beträgt für aktive Mitglieder 30€, für aktive Familien 50€, für passive Mitglieder 30€ und für passive Familien 50€.

§ 6 Verhalten auf Veranstaltungen und Narrensprüngen

  • Auf Veranstaltungen außerhalb der Zeit zwischen Dreikönigstag und Aschermittwoch wird Vereinskleidung, also T-Shirt und/oder Hoodie/Kapuzenjacke der Narrenzunft Schöckinger Walddruden und die schwarze, knielange Hose getragen. Ausnahmen bilden widrige Wetterbedingungen.
  • Das Tragen von Maske und Häs beschränkt sich auf die Zeit zwischen Dreikönigstag und Aschermittwoch, außer der Ausschuss beschließt Ausnahmefälle.
  • Auf Hallenveranstaltungen wird der Untere Teil des Häs, bestehend aus Hexenunterhose, asymmetrischem Rock, Handschuhen, Strümpfen und Strohschuhen und Vereinsoberbekleidung getragen. Ausnahmen werden vom Großen Rat bekannt gegeben, z.B. bei Auftritten auf der Veranstaltung.
  • Jeder Hästräger ist verpflichtet, durch sein Verhalten und Auftreten das Ansehen der Zunft zu fördern. Dies gilt nicht nur für das Auftreten bei Veranstaltungen in Ditzingen, sondern auch ganz besonders beim Besuch auswärtiger Umzüge und vom Großen Rat beschlossener und genehmigter Veranstaltungen. Grober Unfug, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verleumdung und ähnliches sind beim Tragen von Häs und Maske verboten und müssen vom Hästräger selbst voll und ganz verantwortet werden. Die Zunft lehnt jegliche Verantwortung in diesen Fällen ab.
  • Wer gegen die Häsordnung verstößt, kann entsprechend § 8 der Satzung ausgeschlossen werden. Der Hästräger hat die Maske während eines Umzugs sowie bei offiziellen Auftritten, soweit keine zwingenden Gründe zum Abnehmen vorliegen, vor dem Gesicht zu tragen. Sobald gesundheitliche Probleme auftreten, hat der Maskenträger unverzüglich die Maske abzunehmen. Vor allem soll das Erscheinungsbild der Zunft nicht durch übermäßigen Alkoholkonsum beeinträchtigt werden.
  • Die Hästräger haben sich zum Umzugsbeginn pünktlich am Aufstellungsplatz einzufinden. Sollte sich durch unvorhersehbare Umstände eine Verspätung ergeben, hat sich der Hästräger hinter den Zuschauern zum Aufstellungsplatz zu begeben. Keinesfalls gegen den Umzug laufen. Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, einen Umzug anzuschauen, bis man selbst aktiv am Umzug teilnimmt, jedoch soll dies am Beginn des Umzuges – unmittelbar beim Aufstellungsplatz – geschehen.
  • Die Kommunikation mit dem Zuschauer ist gewünscht. Sie kann sich in die Bereiche „Frisurverschönerung“, „Hutabnahme“ oder ähnlichem erstrecken. Es ist bei allen Aktivitäten jedoch darauf zu achten, dass sich keine Verletzungen ergeben können. Dies gilt sowohl beim Zugehen auf die Zuschauer (Kinderwagen steht davor) als auch beim Eingliedern in die Gruppe (Anrempeln eines Hästrägers). Es ist erlaubt, Zuschauer für kurze Zeit in den Umzug mitzunehmen.
  • Die Nicht-Teilnahme an Veranstaltungen ist baldmöglichst dem Großen Rat mitzuteilen. Gesundheit und Berufliche Pflichten gehen vor! Die Narrenzunft besucht Veranstaltungen aus Spaß an der Fasnet und nicht aus Pflicht und Zwang.
  • Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes sind zu berücksichtigen und einzuhalten.

§ 7 Bei Austritt

  • Nach Austritt aus der Narrenzunft Schöckinger Walddruden e.V. kann das komplette Häs mit Maske, sofern die Mittel bei der Narrenzunft vorhanden sind an die Narrenzunft verkauft werden. Das Aufbewahren des Häses bei Austritt von der Zunft für die kommenden Generationen ist möglich. Bei Austritt aus der Zunft dürfen Maske und Häs nicht in einer anderen Gruppe, Zunft oder privat verwendet oder veräußert werden. Die Zunft behält das Vorkaufsrecht. Das Wappen und die Laufnummer müssen zeitnah dem Häswart übergeben werden.
  • Das Häs wird dem Alter und Zustand entsprechend vom Verein bewertet und ausgelöst. Die Begutachtung erfolgt durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Die Bezahlung erfolgt nach Abstimmung zwischen Vereinsvorstand und Mitglied. Rückkaufswert ohne Mängel am Häs:
  • 1. Jahr 50 %
  • 2. Jahr 35 %
  • ab dem 3. Jahr 20 % vom Neupreis

plus Vorbehalte bei extremer Abnutzung oder Schäden