§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein, im weiteren Narrenzunft bzw. Zunft genannt, führt den Namen „Schöckinger Walddruden e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Schöckingen, Ditzingen. Das Geschäftsjahr bildet den Zeitraum vom 01.05. eines Jahres bis zum 30.04. des Folgejahres.
Die Narrenzunft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart mit der Vereinsregisternummer 724310 eingetragen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Zweck
Zweck der Narrenzunft ist die Förderung und Pflege des fastnachtlichen Brauchtums. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem fastnachtliche Veranstaltungen durchgeführt und besucht werden. Die Narrenzunft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel der Zunft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Zunft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Zunftmitglieder können natürliche Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden. Juristische Personen können nur passive (fördernde) Mitglieder werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Große Rat mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Große Rat nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Große Rat hat seine Entscheidung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung zu treffen.
Jugendliche unter 15 Jahren bedürfen der Mitgliedschaft von mindestens einer erziehungsberechtigten Person. Die Aufsichtspflicht verbleibt hier bei der erziehungsberechtigten Person. Jugendliche im Alter von 15-18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Erreichung der Volljährigkeit.
Die Probezeit als aktives Mitglied beträgt sechs Monate nach Eintritt in den Verein. Die Abstimmung über die endgültige Aufnahme erfolgt durch den Großen Rat mit einfacher Mehrheit. Vor der Aufnahme als aktives Mitglied hat der Antragsteller die gleichen Rechte und Pflichten wie ein passives Mitglied. Der Große Rat behält sich vor, die Antragsteller auch ohne Probezeit als aktive Mitglieder aufzunehmen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem Anderen überlassen werden.
§ 6 Ehrenmitglieder
Für besondere Verdienste um die Narrenzunft, des fastnachtlichen Brauchtums, langjähriger Mitgliedschaft oder ähnlichem kann ein Mitglied durch den Großen Rat zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann ein Mitglied durch Beschluss des Großen Rats erhalten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung des Vereins befreit.
§ 7 Anwärter
Als Anwärter sind alle dem Verein kürzlich beigetretenen Mitgliedern zu verstehen. Die Probezeit für Anwärter beträgt 6 Monate nach Beitritt. Anwärter besitzen keinerlei Stimmrecht, bis zur Beendigung der Anwärterzeit. Die Anwärterzeit beginnt ab dem Beitritt und endet mit der ersten vollständig teilgenommenen Kampagne, jedoch spätestens nach 18 Monaten. Über die Aufnahme bzw. Ablehnung als aktives Mitglied entscheidet der Große Rat.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Alle Rechte und Pflichten der Narrenzunft gegenüber sind vor der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Sämtliche Ansprüche gegenüber der Narrenzunft enden mit Beendigung der Mitgliedschaft. Somit hat das ausscheidende Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Großen Rats. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 01.04. des laufenden Jahres, möglich.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Großen Rates mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Großen Rats aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden, wenn es
a) in grober Weise gegen die Interessen der Narrenzunft verstößt.
b) sich schuldhaft gegen die aus der Mitgliedschaft ergebenden Pflichten oder Satzungsinhalte verstoßen hat.
c) gegen geltende Regeln der beigefügten Häsordnung verstößt.
d) gegen geltendes deutsches Recht verstößt.
Das Mitglied kann zudem auf Beschluss des Großen Rates ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Großen Rats Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich per Brief oder auf elektronischem Wege per E-Mail bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Großen Rats steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, dem Vorstand schriftlich entweder in Papier- oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Ein ausgeschiedenes Mitglied darf die Maske nach Ende der Mitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt mehr öffentlich oder anderweitig nutzen oder ein solches Nichtmitgliedern ermöglichen.
§ 9 Häs- und Maskenordnung
Mit Eintritt als aktives Mitglied verpflichtet sich das jeweilige Mitglied zum Einhalten der Häsordnung, welche bei Vertragsabschluss mit ausgehändigt wird. Darüber hinaus steht diese, ebenso wie die Satzung, auf unserer Homepage zur Einsicht zur Verfügung.
Jedes aktive Mitglied ist dazu verpflichtet über den Verein das aktuelle Häs inklusive Maske, sowie die Vereinskleidung entgeltlich zu erwerben.
Bei einem Austritt eines aktiven Mitglieds aus dem Verein, steht dem Verein das alleinige Vorkaufsrecht zu.
Eine Veräußerung an Dritte, sowie eine Weiterbenutzung bei einem Austritt bzw. Ausschluss aus der Zunft ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00€ erhoben.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten und mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Er ist für das Eintrittsjahr in voller Höhe zu zahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sind in der Häs- und Grundordnung festzuhalten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 11 Organe der Narrenzunft
Die Organe der Narrenzunft sind der Vorstand, der Große Rat und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand der Narrenzunft Schöckinger Walddruden e.V. besteht aus dem:
– Matrone (1. Vorstand)
– Oberdrude (2. Vorstand)
– Papyrusdrude (Schriftführer)
– Gefiedermeister (Häswart)
– Schatzdrude (Kassenwart)
– 2 Beisitzer
2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorstand, sowie der 2. Vorstand als auch der Schriftführer und der Kassenwart. Jeder der hier genannten ist einzelvertretungsberechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre gewählt. Wählbar sind hierbei alle Mitglieder ab Vollendung des 17. Lebensjahres. 4. Vor der Durchführung der Wahl ist die Mitgliederversammlung zu befragten, ob eine geheime Wahl beantragt wird. Wird diese beantragt ist die Wahl der Vorstandsmitglieder geheim zu vollziehen.
4. Vor der Durchführung der Wahl ist die Mitgliederversammlung zu befragten, ob eine geheime Wahl beantragt wird. Wird diese beantragt ist die Wahl der Vorstandsmitglieder geheim zu vollziehen.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand vertritt die Zunft „Schöckinger Walddruden e.V.“ bei offiziellen Anlässen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Satzung eingehalten wird und die Beschlüsse des Vorstands, sowie des Großen Rats und der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Oberdrude ist der Stellvertreter der Matrone mit allen Rechten und Pflichten. Er unterstützt die Matrone in all ihren Aufgaben.
Die Schatzdrude hat die finanziellen Geschäfte zu erledigen und über alle Einnahmen und Ausgaben buchzuführen. Zum Schluss des Geschäftsjahres verfasst sie einen Kassenbericht, den sie der Mitgliederversammlung vorträgt. Den übrigen Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren. Bei entsprechendem Anlass sind sie dazu verpflichtet.
Dem Vorstand obliegt die Sorge für die Pflege und Förderung des Brauchtums und die Erhaltung unserer närrischen Traditionen.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse des Großen Rats
- Die Bestellung einer kommissarischen Vertretung eines außerordentlich ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds
- Erarbeitung von Vorschlägen zu Satzungsänderungen
§ 14 Großer Rat
Der Große Rat besteht aus dem Vorstand, sowie den Gründungsmitgliedern.
Aufgaben des Großen Rats:
- Aufstellung des Terminplans für die örtlichen Fasnachtsveranstaltungen
- Beschluss über die Teilnahme der Zunft an auswärtigen Narrentreffen
- Beschlussfassung über Aufnahme und Abberufung von Zunftanwärtern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausarbeitung von Änderungen am Häs
§ 15 Sitzung des Großen Rats
Der Große Rat beschließt in quartalsweise stattfindenden Sitzungen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Große Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % seiner Mitglieder anwesend sind. Der Große Rat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Matrone (1. Vorstand), bei dessen Abwesenheit die der Oberdrude (2.Vorstand).
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung 3. weitere Aufgaben, sowie diese sich aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Einladung schriftlich, in Papier- oder elektronischer Form, an die letztbekannte Mitgliederanschrift oder durch Zusendung einer E-Mail einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich in Papier- oder elektronischer Form unter Angabe von Gründen verlangt oder es das Interesse der Narrenzunft erfordert.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung, die eine Änderung des Vereinszwecks bewirkt, ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand in Schriftform eingehen.
Die Jahreshauptversammlung entlastet den Vorstand für die im vergangenen Geschäftsjahr getätigten Handlungen. Die Entlastung kann gemeinsam vorgenommen werden. Der Kassierer jedoch muss alleine entlastet werden.
§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und Sitzungen des Großen Rats ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und der Papyrusdrude (Schriftführer) zu unterzeichnen ist.
§ 18 Beisitzer
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Beisitzer überwachen die Kassengeschäfte, sowie den restlichen Vorstand der Zunft. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über dessen Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 19 Auflösung der Zunft
Wird mit der Auflösung der Narrenzunft nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung der Zunft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Waldkindergarten Buntspechte e.V. in Ditzingen-Schöckingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde am 22.09.2019 bei der Gründung des Vereins genehmigt und in Kraft gesetzt und letztmalig durch die Mitgliederversammlung am 06.05.2023 geändert.